Im Service-Center der Staatsanwaltschaft bieten wir Ihnen von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags von  14:00 Uhr bis 15:00 Uhr folgende Service-Leistungen an:

  • Mündliche Auskünfte
  • Entgegennahme und gegebenenfalls Aufnahme von Gesuchen aller Art (z. B. Ratenzahlungs-/Stundungsanträge, Beglaubigungen, sonstige Anträge)
  • Entgegennahme und Herausgabe von Führerscheinen
  • Herausgabe von Asservaten und sonstigen Gegenständen an Empfangsberechtigte
  • Aufnahme von Strafanzeigen

Da mündliche und insbesondere telefonische Auskünfte schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind, bietet es sich an, Anfragen zu anhängigen Verfahren auf dem Postweg oder per Fax/ E-Mail zu den jeweiligen Aktenzeichen einzureichhen. Vor einem Besuch des Service-Centers wird nach Möglichkeit um Terminabsprache gebeten. Bitte geben Sie auch (falls vorhanden) das staatsanwaltschaftliche gegebenenfalls polizeiliche Aktenzeichen an.

Faxnummer: 02151 847 669 und E-Mail: poststelle@sta-krefeld.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm.

Weitere Hinweise:

Wie erstatte ich Strafanzeige?

Sie haben etwas erlebt oder erfahren, von dem Sie meinen, dass dieses Geschehen für den oder die Beteiligten strafbar ist, und möchten dies zur Anzeige bringen. Eine solche Anzeige sollte das tatsächliche Geschehen (Ort/Datum/Zeit/Ablauf), die daran Beteiligten und eine Schilderung enthalten, wie Sie Kenntnis von dem Geschehen erlangt haben. Vorhandene schriftliche Beweismittel sollten in Kopie oder auch im Original beigefügt, etwaige Zeugen – soweit möglich – mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden. Eine Strafanzeige können Sie schriftlich oder mündlich erstatten. Zum Zwecke einer mündlichen Anzeige können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Dort werden Ihre Angaben aufgenommen und in der Regel auch sofort protokolliert. Eine schriftliche Anzeigeerstattung kann ebenfalls bei jeder Polizeidienststelle erfolgen. Sie können sich schriftlich auch unmittelbar an die Staatsanwaltschaft wenden. Auch ist es grundsätzlich möglich bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts mündlich eine Anzeige protokollieren zu lassen. Dieser eher aufwändigere Weg bewirkt aber keine Beschleunigung des Verfahrens, weil in der Regel die Akten zur Durchführung von Ermittlungen ohnehin an die Polizei übersandt werden.

Allgemein gilt im Zusammenhang mit Strafanzeigen: Die Staatsanwaltschaft darf aus grundsätzlichen Erwägungen Privatpersonen keine Rechtsauskünfte erteilen. Dies ist vielmehr Aufgabe der rechtsberatenden Berufe, also insbesondere der Rechtsanwälte. Sie können sich jederzeit von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt über eine Strafanzeige beraten lassen. Dies kann vor allem bei sehr komplizierten Sachverhalten sinnvoll sein und hätte für Sie gegebenenfalls den Vorteil, die Anzeige nicht selbst präzise ausformulieren zu müssen. Freilich erhalten Sie anwaltliche Hilfe in der Regel nicht kostenlos.

Sollten Sie die Kosten für eine Rechtsberatung nicht aufbringen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung eines Beratungshilfescheins. Nähere Informationen externer Linkhierzu erhalten Sie über das jeweilige Amtsgericht des Landgerichtsbezirks Krefeld.

Informationen für Verurteilte

Nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts leitet der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung ein. Dabei veranlasst er unter anderem Mitteilungen an das Bundeszentralregister und – soweit erforderlich – andere öffentliche Stellen sowie die Übersendung einer Kostenrechnung an den Verurteilten.

Anträge oder Anfragen zu laufenden Vollstreckungsverfahren sind in der Regel schriftlich vorzubringen, in Eilfällen per Telefax an die Nummer: 02151 / 847 669.

Vollstreckung von Geldstrafen

Die Geldstrafe wird durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Sie ist ein Produkt aus Strafmass (Anzahl der Tagessätze) und dem Tagesnettoeinkommen (Tagessatzhöhe) des Verurteilten. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe der Tagessätze nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.

 

Zahlungserleichterungen

Sollte ein Verurteilter nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens zu beantragen. Dem Antrag müssen Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden. Insbesondere ist ein aktueller Einkommensnachweis in Kopie erforderlich.

Es kann folgender Ratenantrag  genutzt werden. Die Zahlungserleichterungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass die Geldstrafe nicht mehr als Sanktion spürbar ist.

 

Folgen der Nichtzahlung der Geldstrafe

Sollte die Geldstrafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, wird der Verurteilte gemahnt und ggf. noch letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sollte dies erfolglos bleiben, prüft der Rechtspfleger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Er kann unter anderem Pfändungen vornehmen (z.B. des Arbeitseinkommens oder des Kontos) oder  den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

 

Ersatzfreiheitsstrafe

Verläuft die Pfändung erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet  und der Verurteilte zum Strafantritt  geladen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe. Stellt sich der Verurteilte auf die Ladung nicht freiwillig, erlässt der Rechtspfleger Haftbefehl. Die Polizei wird beauftragt, den Verurteilten zu verhaften und der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt zuzuführen. Der Verurteilte hat dabei jederzeit die Möglichkeit, diese Zwangsmaßnahmen durch Zahlung der noch offenen Geldstrafe abzuwenden.

 

Gemeinnützige Arbeit – „Schwitzen statt Sitzen“

Gemäß des Ministeriums der Justiz des Landes NRW ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen in der Regel sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Verurteilte wird spätestens mit der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf diese Möglichkeit hingewiesen. Steht schon frühzeitig fest, dass er auf keinen Fall zur Zahlung in der Lage sein wird, muss er nicht auf die Ladung warten, sondern kann schon vorher einen Antrag auf Bewilligung gemeinnütziger Arbeit bei der Staatsanwaltschaft stellen.  Die Zahlungsunfähigkeit muss er dabei nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheides (z.B. Jobcenter-, Sozialhilfebescheid) erfolgen.

Antrag auf gemeinnützige Arbeit PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

„Das PDF-Formular ist lesbar, kann nicht barrierefrei ausgefüllt werden. Sie können aber die Inhalte ggf. kopieren und um Ihre Angaben ergänzen.“genutzt werden.

Dieser muss aber spätestens bis zum Ablauf der Ladungsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein!