Die Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft liegen in den Bereichen:

– der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und

– der Strafvollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft erledigt diese Aufgaben als ein Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Sie ist nicht "Partei", das heißt, sie hat nicht nur Belastendes, sondern auch den Beschuldigten Entlastendes zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung zur Objektivität hat die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in dem vorhergehenden Verfahrensabschnitt, dem sogenannten Ermittlungsverfahren.

Hierfür bestimmt die Strafprozessordnung (StPO) in § 160 Absatz 2 ausdrücklich:

" Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln ."

Wann wird überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sind (§ 152 Absatz 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt – wie es in der Sprache der Juristen heißt – dem Legalitätsprinzip. Dieses Prinzip bietet die Gewähr dafür, dass jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt wird und ist damit zugleich der wichtigste Garant für eine gleichmäßige, von Willkür freie Strafverfolgung und eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Justiz.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

Nach dem Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Anklage d. h., ob ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht. Ist der Täter unerkannt geblieben oder kann die Straftat nicht verfolgt werden, weil sie zum Beispiel verjährt ist, oder reichen die Beweise in einer möglichen Hauptverhandlung zur Überführung des Beschuldigten nicht aus, ist das Verfahren einzustellen. Unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft teils mit, teils ohne gerichtliche Zustimmung von der Verfolgung und ggf. Anklageerhebung absehen, etwa bei Bagatelldelikten, wenn allenfalls eine geringe Schuld der Täterin oder des Täters vorliegt und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Auch hat sie die Möglichkeit, der oder dem Beschuldigten die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen oder andere Bedingungen zu stellen, deren Erfüllung sie ebenfalls berechtigt, das Verfahren einzustellen. In den verbleibenden Fällen schließt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen mit der Erhebung einer Anklage oder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, d. h. einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung, ab.

Welche Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung?

Mit der Anklageerhebung oder der Beantragung eines Strafbefehls geht die Verfahrensherrschaft auf das Gericht über. Damit beginnt das gerichtliche Strafverfahren. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens nehmen eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, in Umfangsverfahren unter Umständen sogar mehrere, an der Hauptverhandlung teil. Sie üben ihr Amt – wie in der Einleitung beschrieben – objektiv aus und prüfen nach Verkündung eines Urteils selbständig, ob dagegen ein Rechtsmittel – sei es zugunsten, sei es zuungunsten des Angeklagten – einzulegen ist.

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens.

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens endet die Verantwortung der Staatsanwaltschaft nicht. Sie ist nämlich auch zuständig für die Vollstreckung der gegen erwachsene Straftäter ergangenen Entscheidungen, durch die Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) verhängt worden sind. Nur in Verfahren gegen Jugendliche (14 bis einschl. 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschl. 20 Jahre) leitet der Jugendrichter die Vollstreckung. Die Staatsanwaltschaft wacht bei Erwachsenen über den Verlauf der Vollstreckung.